Verein zur Förderung
von Kindern und Jugendlichen in Lengerich e.V.
§ 1
Vereinsname
Der Verein führt den Namen
"Verein zur Förderung von Kindern und Jugendlichen in Lengerich Emsland
e.V."
§ 2
Vereinssitz
Der Verein hat seinen Sitz
in Lengerich. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und hat nach der
Eintragung des Zusatz "e.V." zu führen.
§ 3
Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte (gemeinnützige, mildtätige
und kirchliche) Zwecke i.S. des Abschn. "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
2. Ziele des Vereins sind
u.a.
a) die Förderung offener
Jugendarbeit in Lengerich,
b) die finanzielle und
ideelle Unterstützung von Vereinen, Verbänden und Gruppen in ihrer Kinder-
u. Jugendarbeit in Lengerich,
c) die Schaffung
zusätzlicher Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche in Lengerich,
d) die Integration von
ausländischen Kindern und Jugendlichen sowie von Aussiedlern in Lengerich,
e) die Aufarbeitung
besonderer Problemlagen von Kindern und Jugendlichen in Lengerich,
f) die Förderung und
Schulung von ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen in der Kinder- u. Jugendarbeit
in Lengerich,
g) die ideelle und
materielle Unterstützung von kinder- u. jugendfördernden Maßnahmen in
Lengerich.
3. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
5. Der Verein darf
niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
6. Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins zu gleichen Teilen an die evangelische Kirchengemeinde, katholische
Kirchengemeinde und die politische Gemeinde Lengerich.
die es ausschließlich und
unmittelbar im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins
können natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, und
juristische Personen sein. Minderjährige können nur mit schriftlichem
Einverständnis der Eltern Mitglied werden. Juristische Personen nehmen ihre
Mitgliedschaft durch Entsendung eines schriftlich zu benennenden Vertreters
wahr.
2. Über die Mitgliedschaft
entscheidet der Vorstand nach Vorlage einer schriftlichen
Beitrittserklärung. Der Vorstand hat die Entscheidung über den Antrag
dem/der Bewerber/in mitzuteilen. Ein ablehnender Bescheid bedarf keiner
Begründung.
3. Es wird ein
Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags ist von der
Mitgliederversammlung zu benennen und wird durch Einzugsermächtigung
erhoben.
4. Die Mitgliedschaft
endet:
a) durch Tod,
b) durch freiwilligen
Austritt,
c) durch Ausschluß.
Der freiwillige Ausschluß
muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Die Pflicht der
Mitglieder ist die Förderung des Vereins und seiner Ziele und die
vertrauliche Behandlung interner Vereinsangelegenheiten.
6. Der Vorstand kann ein
Mitglied bei Verletzung der Mitgliederpflichten ausschließen.
7. Die Mitglieder erhalten
keinerlei Anteile am Überschuß und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden
oder bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keinerlei Anteile aus
dem Vereinsvermögen.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
Mitgliederversammlungen und der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung ist als oberstes beschlußfähiges Organ für alle
Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder durch Beschluß dem Vorstand
übertragen sind.
2. Die
Mitgliederversammlung hat weiterhin folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl von zwei
Kassenprüfer(inne)n, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
- Entgegennahme des Tätigkeits- u. Rechnungsberichtes des Vorstandes,
- die Entlastung des
Vorstandes,
- Satzungsänderungen,
- die Auflösung des
Vereins.
3. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die
Beschlußfähigkeit ist jedoch an die Anwesenheit des Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall an die seines/r Strellvertreters/in, gebunden.
4. Sie faßt Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
5. Über die
Mitgliederversammlung ist ein Beschlußprotokoll zu fertigen, das vom/von der
Versammlungsleiter/in zu unterschreiben ist.
6. Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
7. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n oder
seiner/m Stellvertreter/in unter Wahrung einer Einladungsfrist von
mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Der/Die
Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung und handhabt die
Ordnung.
8. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich
und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die Einladung muß
mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Einladung muß
eine Tagesordnung beiliegen.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht
aus dem/der Vorsitzenden und seine/m bzw. ihre/ihrem Stellvertreter/in,
dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und vier Beisitzer(inne)n.
Die Beisitzer werden jeweils als Vertreter der politischen Gemeinde, der
evangelischen und der katholischen Kirchengemeinde entsandt. Ein Beisitzer
soll als Vertreter der Jugend wählt werden.
2. Der Vorstand vertritt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils 2 von ihnen, darunter
der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein
gemeinschaftlich.
3. Als
nichtstimmberechtigte Mitglieder können in den Vorstand weitere Personen
durch den gewählten Vorstand berufen werden.
4. Der Vorstand wird mit
einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
5. Der Vorstand führt die
laufenden Geschäfte des Vereins. Seine besonderen Aufgaben sind:
- Ausführung von
Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Abschluß und Kündigung
von Arbeitsverträgen.
6. Die Vorstandssitzungen
finden jährlich mind. vier mal statt. Die Einladung erfolgt durch den/die
Vorsitzende/n oder des/der Stellvertreters/in in schriftlicher Form unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von acht Tagen.
7. Vorstandssitzungen sind
beschlußfähig, wenn satzungsgemäß zu ihnen eingeladen wurde und mindestens
vier Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die
Stellvertreter/in anwesend sind. Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit.
8. Beschlüsse des
Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch von der/dem Vorsitzenden oder
der/dem Stellvertreter/in und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern gefaßt
werden. Über Eilbeschlüsse ist der Vorstand in der nächsten Sitzung zu
informieren.
9. Der Vorstand kann sich
eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung
bedarf.
10. Einzelne
Vorstandsmitglieder bzw. der gesamte Vorstand können durch eine
satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der
erschienenen Mitglieder abgewählt werden.
11. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann diejenige Person nachrücken, die bei
der letzten Vorstandswahl für dieses Amt die meisten Stimmen auf sich
vereinigte, aber nicht in den Vorstand gewählt wurde. Steht kein/e
Nachrücker/in zur Verfügung, findet eine Ersatzwahl bei der nächsten
Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer des Vorstandes statt.
§ 9
Satzungsänderung
1. Ein Beschluß, der eine
Änderung der Satzung zum Gegenstand hat, bedarf einer 2/3 Mehrheit der
gültig abgegebenen Stimmen.
2. Das Stimmrecht kann von
Mitgliedern ab Vollendung des 14. Lebensjahres ausgeübt werden. Die Ausübung
des Stimmrechts durch die gesetzlichen Vertreter wird insoweit
ausgeschlossen.
§ 10
Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins
bedarf es einer 3/4 Mehrheit auf einer unter diesem Tagesordnungspunkt
ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.
§ 11I
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der
Gründungsversammlung vom 13.04.2005 beschlossen und tritt mit der Eintragung
des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Lengerich, den 13.04.2005 |